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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des
Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme
der Lieferung als anerkannt. Abwechselnde Bedingungen des Bestellers,
die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für
ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Preisangebot
2. Zahlungsbedingungen
3. Eigentumsvorbehalt
4. Lieferungen
5. Lieferzeit
6. Lieferungsverzug
7. Abnahmeverzug
8. Beanstandungen
9. Vom Auftraggeber beschafftes Material
10. Verpackung
11. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster
12. Urheberrecht
13. Versicherungen
14. Satzfehler
15. Korrekturabzüge
16. Mehr- oder Minderlieferung
17. Periodische Arbeiten
18. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen
19. Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer
20. Mündliche Abmachungen
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Preisvorbehalt
1. Preisangebot. Die Preisangebote werden in Euro angegeben und sind, wenn nichts anderes
erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten; sie
erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages
durch den Lieferanten.
2. Zahlungsbedingungen. Die
Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des
Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt.
Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der
Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder
wird die Ware bei dem Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung
unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die
Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab.Die Zahlung des
Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer] hat innerhalb
30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Deutscher Mark zu
erfolgen. Beträge für Einzelaufträge und Abrufe bis zu
50,- DM sind bei Lieferung in bar zahlbar. Bei kleinen Beträgen gilt
Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann
Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zeitschriften erfolgt Abrechnung für
jede Nummer, bei Zeitungen wöchentliche Abrechnung. Für derartige
Aufträge hat die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb einer Woche
nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar zu erfolgen, soweit nichts
anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die Zahlung durch Wechsel
unterliegt vorheriger Vereinbarung. Kundenakzepte werden für die ersten
30 Tage spesenfrei angenommen. Die Diskontspesen für den Rest der
Laufzeit gehen zu Lasten des Wechselgebers. Die Hereinnahme von
Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und
sonstiger Kosten. Wechsel uns Akzepte werden stets nur zahlungshalber
entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei Zahlung mittels Wechsel ist
ausgeschlossen. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der
geleitsteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein
Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechungen wird nur gewährt, wenn
Barzahlung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt.
Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder
besonderer Materialien durch den Lieferanten ist dieser berechtigt,
hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht wegen
etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein
Zurückbehaltungs-oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug
sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Bankdiskont zu
vergüten. Die Geltendmachtung weiteren Verzugschadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag,
an dem die Gutschriftenanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als
Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit
einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu,
sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen
Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die
Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.
Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers
abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten
zu tragen.
3. Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten
Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des
Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der
dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Lieferanten
weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum
Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem
Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des
Auftraggebers aus dem Weiterverauf der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch
annimmt. An allen vom Auftaggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art
ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der
Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
4. Lieferungen gelten ab
Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt
auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber
keine besondere Weisung
erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand.
Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
5. Lieferzeit. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen
bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung
der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das
Lieferwert verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees
usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen,
und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber, bis zum Tage des
Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der
Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die
Anfertigungsdauer beein flussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und
zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der
Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch
Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird.
Betriebstörungen - sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen
die Herstellung und der Transport abhängig sind - verursacht durch
Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftstoffmangel,
Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie allen
sonstigen Folien höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der
vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte
Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den
Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für
etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
6. Lieferungsverzug. Bei
Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall
erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm
gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Ersatz entgangenen Gewinns
kann er nicht verlangen.
7. Abnahmeverzug. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem
Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem
Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise
zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu
verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb
angemessener Frist nach Fertigstellungs-anzeige bzw. bei avisiertem
Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen,
die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann
ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen, oder einem Spediteur
einzulagern.
8. Beanstandungen sind nur
innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des
Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn
Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung
können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur
Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der
Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden
sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden,
wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Wochen, nachdem die Ware das
Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft.
Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten
beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht
beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der
Papier-und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie,
die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung
stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf
durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und
Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen
der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung,
Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant insoweit, als
Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung
erkennbar waren. Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wiez. B.
Spezialeinbändeaus Kunststoff, besondere Heftungen, auch
Spiralheftungen, Cellophanieren, Lackieren, Gummieren, Imprägnieren
usw., durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die
Lieferungsbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anfordern dem
Auftraggeber zur Verfügung stehen. Für Verschulden des Personals wird
auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
9. Vom Auftraggeber beschafftes Material,
gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der
Eingang wird bestätigt, ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit
der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit
der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die
Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellen des Papiers und
Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die
Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und
Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des
Lieferanten. Soweit der Auftraggeber dem Lieferanten Matern aller Art
bzw. Kupferhäute zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung der
Druckstöcke notwendigen Arbeiten berechnet.
10. Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer
berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten und Ballenbrerter
werden, wenn ihre Zurücksendung in gutem Zustand frei Lieferwerk
innerhalb 4 Wochen erfolgt, zu zwei Dritteln des
berechneten Preises gutgeschrieben.
11. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
12. Urheberrecht. Für die Prüfung
des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der
Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der
Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem
Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und
dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger
Regelung, beim Lieferanten Nachdruck oder Vervielfältigung -
gleichgültig in welchem Verfahren - auch derjenigen Lieferungen, die
nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen
Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht
zulässig. Druckformen (Metallplatten, Steine usw.), -Zylinder,
Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder
Glas), Matern, Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten
(Druckerei), auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
Druckstöcke (Original- und Duplikatklischees) und Prägeplatten bleiben
Eigentum des Lieferanten (Druckerei), es sei denn, daß sie gesondert in
Rechnung gestellt werden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet,
Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den
Besteller zu liefern. Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere
Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen
4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
13. Versicherungen. Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druck
stöcke, Papiere, zur Aufbewahrung übergebener Stehsatz, lagernde Drucksachen oder sonstige
eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere
Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die
Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche
Sorgfalt verlangt werden.
14. Satzfehler werden kostenfrei
berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleser
lichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der
Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und
Autorkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.
Für die Rechtschreibung ist der „Duden", letzte Ausgabe, maßgebend.
15. Korrekturabzüge und
Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen
und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant
haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich
aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei
kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant
nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu
übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt,
so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich
der Kosten des Maschinenstillstandes zu lasten des Auftraggebers. Bei
farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige
Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine
Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck
und dem Auflagendruck.
16. Mehr- oder Minderlieferung. Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage
geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage
bis zu 5% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders schwierigen
Drucken auf 10%. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der
Mehr-oder Minderlieferung, wenn das Papier von dem Lieferanten auf
Grund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der
Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.
17. Periodische Arbeiten.
Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertagliche Abmach
ungen zugrunde liegen, gilt als gewerbeüblich folgendes: Regelmäßig
wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein
bestimmter Endtermin vereinbart wurde, können nur unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über 500,- DM
liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluß eines
Kalendervierteljahres. Im Falle von Zahlungsverzug kann der Lieferant
fristlos kündigen.
18. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertig
erzeugnissen wie z. B. Druckarbeiten, Stehsatz, Mono- und TTS-Rollen, Matern, Druckplatten
aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger
Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist
besonders zu vergüten.
19. Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer.
Der Lieferant behält ich das Recht vor, seinen Firmentext, sein
Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe
entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf
Lieferungen aller Art anzubringen.
20. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und
Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist
der Sitz der Druckerei.
Preisvorbehalt
Den Angebotspreisen liegen unsere heutigen Kalkulationsunterlagen
zu Grunde, Unvorhergesehene Kostenerhöhungen, insbesondere
Preiserhöhungen seitens unserer Vorlieferanten, berechtigen uns den am
Tage der Rechnungsstellung gültigen Preis in Rechnung zu stellen.
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